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Zahnersatz Zuzahlung

Zahnersatz ZuzahlungBeim Zahnersatz hat sich für die gesetzlich versicherten Patienten seit dem 01.01.2005 zum Thema Zuschüsse und Zuzahlung einiges geändert. Außerdem ist am 01.01.2012 die neue Gebührenordnung für Zahnärzte in Kraft getreten. Hier sind die wichtigsten aktuellen Informationen zum Thema Zahnersatz und Zuzahlung:

Welche Arten von Zahnersatz gibt es?

Grundsätzlich wird Zahnersatz in die drei Kategorien festsitzend, herausnehmbar und kombiniert eingeteilt. Zum festsitzenden Zahnersatz gehören Brücken und Kronen sowie Teilkronen. Auch Veneers zählen dazu.

Brücken bestehen aus Fixierelementen und Brückengliedern. Sie werden aus Metall oder Keramik oder auch aus einer Kombination beider Materialien hergestellt. Die Pfeilerzähne werden angeschliffen, die Brücke wird mit einem besonderen Zement an ihnen befestigt. Eine andere Variante ist die Teleskopbrücke, die mit teleskopierenden Kronen an den Pfeilerzähnen befestigt wird. Bei dieser Art Brücke ist nur eine Verblendung aus Kunststoff möglich, da sie herausnehmbar ist und beim Wiedereinsetzen verkanten kann. Das unflexible Material Keramik ist daher für diese Art Brücke nicht geeignet und kann sogar Schäden an den anderen Zähnen verursachen. Allerdings lässt sich eine Teleskopbrücke leichter reinigen und reparieren und kann ggf. später mit weiterem Zahnersatz zusammengefügt werden. Die dritte Variante wird als Klebebrücke bezeichnet. Sie hat den Vorteil, dass die Pfeilerzähne nur leicht angeschliffen werden müssen. Die Klebebrücke wird mittels Adhäsion, also mit Hilfe einer Klebeverbindung fixiert.

Zahnkronen bedecken den jeweiligen Zahn vollständig, Teilkronen entsprechend nur unvollständig. Implantate werden zum Beispiel dann überkront, wenn die benachbarten Zähne völlig gesund sind und für den Einsatz einer Brücke nicht abgeschliffen werden sollen. Bei Veneers handelt es sich um eine durchscheinende, etwas fragil wirkende Schale aus Keramik. Sie wird mit einem speziellen Klebstoff auf die Oberfläche der Zähne aufgesetzt und korrigiert neben Zahnlücken auch unschöne Verfärbungen und sogar leichte Fehlstellungen der Zähne.

Zum herausnehmbaren Zahnersatz zählen Teil- und Vollprothesen. Eine Teilprothese, die auf Kunststoffbasis hergestellt wird, ist als Dauerlösung nicht geeignet. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und den Halteelementen (Klammern und ggf. verstärkende Drähte oder Bügel) können sie die erhaltenen Zähne, das Zahnfleisch und auch den Kieferknochen schädigen. Wesentlich länger haltbar ist die so genannte Modellguss-Teilprothese, die im Normalfall aus einer Legierung aus Chrom-Cobalt-Molybdän besteht und seit einigen Jahren auch aus reinem Titan hergestellt wird. Diese Teilprothesen gewährleisten eine hohe Stabilität und Passgenauigkeit, allerdings bedürfen sie einer kontinuierlichen und sorgfältigen Pflege.

Voll- oder Totalprothesen werden eingesetzt, wenn sämtliche Zähne im Kiefer verloren sind und Implantate aus medizinischen oder anderen Gründen nicht verwendet werden können. Totalprothesen werden durch Unterdruck und Adhäsion im Kiefer gehalten, wobei der Halt im Oberkiefer wesentlich besser ist als im Unterkiefer, da die Auflagefläche größer ist und die Zunge nicht stört.

Ein kombinierter Zahnersatz besteht aus teils festsitzenden, teils herausnehmbaren Komponenten. Die Kombinationen sind recht vielfältig und können je nach Bedarf problemlos an die jeweilige Situation angepasst werden. Unter anderem können herausnehmbare Teilprothesen an festsitzenden Kronen fixiert werden. Die Vorteile eines kombinierten Zahnersatzes bestehen unter anderem in ihrem enormen Halt sowie einer guten Abstützung. Die Kariesgefahr ist geringer, außerdem ist es in einem gewissen Umfang möglich, den Zahnersatz zu reparieren und ggf. zu erweitern. Eine weitere besondere Variante des kombinierten Zahnersatzes ist die Cover-Denture-Prothese. Nachdem sie im Kiefer integriert ist, lässt sie sich optisch von einer Vollprothese kaum unterscheiden. Sie lässt sich komfortabler tragen und kann problemlos an den verbliebenen Zähnen fixiert werden.

Zahnersatz für gesetzlich Krankenversicherte: Informationen und Hinweise

Was sind befundorientierte Festzuschüsse?

Seit dem 01.01.2005 werden von den Krankenkassen nur noch genau bezifferte, befundorientierte Festzuschüsse gezahlt. Sie betragen exakt 50 % der so genannten Regelversorgung. Die Höhe des Zuschusses, den die Krankenkasse gewährt, hängt nicht mehr von den individuellen Leistungen beim Zahnersatz ab, sondern vom jeweiligen Befund, zum Beispiel ein bestimmter fehlender Zahn. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Zahn durch eine Brücke oder ein Implantat ersetzt wird. Für jeden Befund ist eine entsprechende Regelversorgung festgelegt, die alle Leistungen in zahnärztlicher und zahntechnischer Hinsicht umfasst, zum Beispiel eine Brücke mit Keramikverblendung. Der Festzuschuss wird in jedem Fall gezahlt, unabhängig davon, ob die Behandlung zu der gleichartigen oder andersartigen Versorgung zählt.

Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung, wenn zur Regelversorgung zusätzliche Leistungen gewählt werden. Die Regelversorgung ist zum Beispiel eine Brücke, die Zusatzleistung besteht in einer zusätzlichen Verblendung und/oder einer abweichenden Verankerungsvariante. Wird eine andere Behandlung gewählt, als die Regelversorgung vorsieht, liegt eine andersartige Versorgung vor. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn statt einer Brücke ein Implantat gewählt wird.

Der Festzuschuss wird vom Zahnarzt direkt mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet, es sei denn, dass die andersartige Versorgung privat in Rechnung gestellt wird. Dann erstattet die Krankenkasse dem Patienten den entsprechenden Festzuschuss. Grundsätzlich erhalten die Patienten eine detaillierte Rechnung über die entstandenen Kosten. Fragen dazu können und sollten direkt mit dem Zahnarzt oder der Krankenkasse besprochen und geklärt werden.

Gesetzliche Bestimmungen zu Zahnersatz via Brücken, Verblendungen und Verbindungselementen

Der Gesetzgeber hat die Regelversorgung in bestimmten Situationen begrenzt. Zum Beispiel werden bei großen Brücken nur maximal vier fehlende Zähne pro Kiefer bzw. maximal drei fehlende Zähne pro Seitenzahngebiet bezuschusst. Im Falle eines kombinierten Zahnersatzes sind die Verbindungselemente auf zwei Stück pro Kiefer begrenzt, es sei denn, es sind nur noch bis zu drei Zähne im Kiefer vorhanden. Dann erweitert sich die Regelversorgung auf das notwendige dritte Verbindungselement. Keramik- oder Kunststoff-Verblendungen zählen zur optischen Aufwertung und werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann bezuschusst, wenn sie die sichtbaren Zähne betreffen. Zu den sichtbaren Zähnen im Unterkiefer gehören die Bereiche bis Zahn 4, im Oberkiefer bis Zahn 5.

Zuschüsse zu Implantaten sowie zu implantatgetragenem Zahnersatz werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Die Patienten sollten sich bei ihrer Krankenkasse ausführlich über die Möglichkeit einer solchen Ausnahmeregelung informieren, da andernfalls nur der befundorientierte Festzuschuss für die Regelversorgung gezahlt wird.

Zuschüsse für Metallkosten beim Zahnersatz

Im Festzuschuss für Regelversorgungen sind die Kosten für Legierungen aus Nicht-Edelmetallen einkalkuliert und werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen bezuschusst. Sobald Edelmetalle verwendet werden, erhöht sich der Eigenanteil des Patienten entsprechend.

Zahnersatz Mehrleistungen trägt der Patient selbst

Sämtliche Mehrleistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, werden dem Patienten privat in Rechnung gestellt. Dazu gehören zum Beispiel die Verblendung von Zähnen, die sich nicht im sichtbaren Bereich des Kiefers befinden. Um Kosten zu sparen, sollten sich die Patienten ausführlich vom Zahnarzt beraten lassen und sich auch über mögliche preiswertere Alternativen informieren. Über die Mehrleistungen hat der Zahnarzt eine Zusatzvereinbarung in Schriftform auszustellen. Alternativ kann der Patient die Kosten für die gesamte Behandlung zunächst privat übernehmen und sich anschließend von der Krankenkasse den Festzuschuss für die Regelversorgung auszahlen lassen. Die Krankenkassen bieten umfangreiche Beratungen zur Kostenbeteiligung an.

Das Bonusheft hilft Kosten sparen

Trotz der gesetzlichen Bestimmungen zum Festzuschuss gilt nach wie vor, dass die gesetzliche Krankenversicherung höhere Zuschüsse zahlt, wenn der Patient regelmäßige Zahnarztbesuche nachweisen kann. Erwachsene sollen einmal jährlich, Kinder und Jugendliche alle halbe Jahre zum Zahnarzt gehen und diese Kontrollen im Bonusheft eintragen lassen. Kann der Patient nachweisen, dass er in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Zahnersatz regelmäßig beim Zahnarzt war, erhöht die Krankenkasse den Festzuschuss um 20 %. Beträgt der nachweisbare Zeitraum zehn Jahre, werden 30 % mehr an Zuschuss gewährt. Das Jahr, in dem die Behandlung erfolgt, wird dabei nicht mit eingerechnet.

Der Heil- und Kostenplan als Entscheidungsgrundlage für die Krankenversicherung

Der Zahnarzt ist dazu verpflichtet, seine Patienten ausführlich über die Möglichkeiten des Zahnersatzes zu informieren und zu beraten. Er erstellt anschließend einen detaillierten und individuellen Heil- und Kostenplan, den der Patient mit dem Bonusheft zusammen bei der Krankenkasse einreicht. Die Krankenkasse vermerkt auf dem Heil- und Kostenplan die Höhe des Zuschusses, beide Unterlagen werden umgehend zurückgereicht. Sobald dem Zahnarzt der Behandlungsplan ausgehändigt wird, kann die Behandlung beginnen. Viele Krankenkassen senden den Heil- und Kostenplan direkt an den behandelnden Zahnarzt. Zu beachten ist die befristete Gültigkeitsdauer der Zusage für die Kostenübernahme: Sie beträgt sechs Monate.

Auch der Zahnarzt unterliegt der Gewährleistungspflicht

An dem Tag, an dem der Zahnersatz im Kiefer integriert ist, beginnt die zweijährige Garantiefrist in Hinsicht auf Passgenauigkeit und Funktionstüchtigkeit. Bei Beschwerden sollte der Patient die Zahnarztpraxis umgehend wieder aufsuchen, um eine Nachbesserung vornehmen zu lassen. Innerhalb der zwei Jahre ist der Zahnarzt verpflichtet, die Nachbesserung kostenfrei durchzuführen, dies legt der „Behandlungsvertrag über die Anfertigung von Zahnersatz“ fest. Sollte innerhalb der zwei Jahre eine Nachbesserung nicht zufriedenstellend erfolgt sein, wird der Patient dazu angehalten, die Krankenkasse noch vor Ablauf der Frist zu informieren, damit diese eine kostenfreie Nachbegutachtung in die Wege leiten kann. Bei Zahnersatz, der zur andersartigen Versorgung zählt, kann die Frist für eine kostenlose Nachbegutachtung auf drei Jahre verlängert werden. Auch dazu sollte die Krankenkasse befragt werden.

Zahnersatz für privat Krankenversicherte

Welche Kosten bei Zahnersatz von den privaten Krankenversicherungen übernommen werden, ist abhängig vom gewählten Tarif. Häufig sind die Übernahmesätze gestaffelt und beziehen sich auf die Vertragsdauer. Beispielsweise kann die Leistung im ersten Jahr auf 1.000 Euro begrenzt sein, im zweiten auf 2.000 Euro usw. bis zu einer endgültigen Höchstgrenze. Bei manchen Tarifen entfällt diese Staffelung zum Beispiel dann, wenn aufgrund eines Unfalles ein Zahnersatz erforderlich ist. Andere Tarife beinhalten eine Begrenzung für Positionen, die die Kosten für Material und Laborarbeiten betreffen. Diese Limitierungen sind beispielsweise in einer so genannten Sachkostenliste aufgestellt. Vor Abschluss eines Vertrages sollten die Tarife mit ihren einzelnen Bedingungen genau verglichen und überprüft werden. Wichtig ist zum Beispiel die Frage, ob die Versicherung eine Anpassung der Beiträge vorsieht, wenn sich die Preisentwicklung verändert. Privat Versicherte sollten ebenfalls prüfen, ob Zuschüsse gekürzt oder sogar vollständig abgelehnt werden, wenn der Heil- und Kostenplan nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Weitere Tarifpunkte können die Art des Zahnersatzes betreffen oder eine Option beinhalten, dass bei regelmäßigen Prophylaxebehandlungen die Zuschüsse erhöht oder Boni ausgezahlt werden. Bei den privaten Krankenversicherungstarifen gibt es keine einheitlichen Angebote, daher ist es umso wichtiger, die Konditionen genau zu prüfen.

Zahnzusatzversicherungen

Aufgrund der stark reduzierten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen kann es sich durchaus lohnen, eine private Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Die Beiträge sind relativ gering, und häufig lässt sich der Zuschuss zur Regelversorgung auf 100 % erhöhen. Zahlreiche Krankenkassen bieten solche Zusatzversicherungen mit unterschiedlichen Tarifen, Konditionen und Beiträgen an. Interessierte sollten sich daher ausführlich informieren und sich detailliert beraten lassen.

Gebührenordnung für Zahnärzte – das ist neu

Am 01.01.2012 trat die neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Kraft. Sie erlaubt den Zahnärzten, insgesamt höhere Gebühren und Honorare für ihre Leistungen in Rechnung zu stellen. Dazu gehören auch die Kosten, die über der Regelversorgung beim Zahnersatz liegen. Gesetzlich Krankenversicherte müssen aufgrund der neuen Gebührenordnung mit einem durchschnittlichen Kostenaufschlag von 6 % rechnen. Auch privat Versicherte werden die Auswirkungen der aktuellen Gebührenordnung bemerken. Die Zahnarztkosten steigen um bis zu 20 % – nicht nur für Zahnersatz, sondern für sämtliche zahnärztliche Leistungen.

Zahnarztkosten sind steuerlich absetzbar

Die Kosten für Zahnersatz und andere zahnärztliche Behandlungen können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Krankenversicherung sie nicht erstattet. Zu diesen Posten gehören Parodontose-Behandlungen, Zahnersatz (auch wenn er zu den Implantaten zählt oder zu Zwecken der Kieferkorrektur eingesetzt wird), chirurgische Maßnahmen, die Erneuerung bzw. der Austausch von Amalgamfüllungen und so genannte konservierende Maßnahmen.

Weiterführende Informationen:
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